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Ein Fall für 2.0 – Social Media Richtlinien juristisch betrachtet

von Martina Doherr am 04.08.2010

Das Verhältnis zu Social Media ist in der deutschen Wirtschaft noch ambivalent. Während einerseits immer mehr Unternehmen auf soziale Netzwerke setzen (so eine Studie im Auftrag von Regus), verbieten 44 Prozent aller hiesigen Firmen ihren Mitarbeitern die Nutzung von Twitter & Co. am Arbeitsplatz (Quelle: Cisco). Zu dieser Ambivalenz trägt sicherlich auch bei, dass die rechtliche Seite des Microbloggings noch nicht eindeutig geklärt ist.

Was bedeuten Social Media Guidelines im Unternehmen wirklich? Welche Konsequenzen kann ein Verstoß für Arbeitgeber und -nehmer haben? Es gibt eine Reihe an juristischen Fallstricken, die sich, neben den Mitarbeitern, ebenfalls gerne in sozialen Netzwerken tummeln. Die Rechtsprechung ist noch weit davon entfernt, in diesem sich technisch immer schneller entwickelnden Bereich des Web 2.0 eine klare Linie entwickelt, geschweige denn bestimmte Fragen überhaupt schon entschieden zu haben. Wir haben mal drei Fälle herausgesucht und mit Hilfe eines Fachanwaltes näher beleuchtet.

1. Fall: Ein Arbeitgeber (AG) hat die Nutzung von Social Media, zum Beispiel Twitter & Co, während der Arbeitszeit über das Firmennetzwerk  verboten. Schützt den Arbeitnehmer (AN) ein privat bezahlter Internetzugang mit seinem eigenen Endgerät (iPhone, Blackberry, Netbook) vor rechtlichen Konsequenzen?

Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet bislang grundsätzlich noch nicht zwischen Web 1.0 und 2.0 Aktivitäten. Hier greift nach wie vor ein Urteil aus dem Jahre 2005. Danach spielt es keine Rolle, ob der AN während der Arbeitszeit privat Social Media Kanäle nutzt oder im Internet surft. Er verletzt auf jeden Fall seine Arbeitspflicht, weil er in dieser Zeit seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht vollbringen kann. Ob dies zunächst eine Abmahnung oder gleich eine Kündigung zur Folge haben kann, hängt von der Schwere der Pflichtverletzung ab. Es ist jedem Arbeitgeber anzuraten, durch Social Media Guidelines entsprechend aufzuklären, ob und in welchem Umfang die private Social Media Nutzung geduldet wird.

Komplexer wird die Erstellung – und die rechtliche Handhabung – der Social Media Guidelines, wenn das Unternehmen Social Media Kanäle aktiv zur Unternehmenskommunikation nutzt, etwa eine Social Media Marketing Abteilung beschäftigt. In diesem Fall werden neben arbeitsrechtlichen Fragen zusätzlich urheber-, marken-, wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Aspekte relevant. Da diese Mitarbeiter zur Nutzung der Social Media Kanäle während der Arbeitszeit sogar vertraglich verpflichtet sind, fällt zudem die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Nutzung nicht leicht“, so Jan Christian Seevogel, Rechtsanwalt in München. Er ist spezialisiert auf Urheber-, Medien- und Internetrecht sowie Betreiber der juristischen Internetplattform jusmeum.de.

2. Fall: Ein Beispiel dafür, wie schwierig eine „eindeutige Formulierung“ sein kann, sind die im Juni 2009 in Kraft getretene Richtlinien von SAP. Die Formulierung dieser Guidelines beinhaltet das Wörtchen „privat“, bezieht sich also auf die private Beteiligung an Social Media Kanälen. Muss das der Mitarbeiter stillschweigend akzeptieren?

„Sollte damit die Regelung jeglicher privater Social Media Nutzung – also auch außerhalb der Arbeitszeit – verbindlich gemeint sein, geht das sicherlich zu weit. Soweit lediglich eine unverbindliche Handlungsempfehlung abgegeben wird, könnte dies anders zu beurteilen sein. Genau das ergibt sich jedoch aus der Formulierung nicht in eindeutiger Weise. Unabhängig davon ist sicherlich die grundsätzliche Pflicht eines jeden AN zu berücksichtigen, beim privaten Surfen weder sensible Interna noch diskreditierende Äußerungen über Kollegen, Chefs oder Partner zu kommunizieren“, so Jan Christian Seevogel weiter.

3. Fall: Ein AN kommuniziert mittels eines Corporate Accounts die Unwahrheit über ein Konkurrenzunternehmen oder beleidigt dies schwer. Das Konkurrenzunternehmen verklagt den AG. Wer ist haftbar?

„Wenn es sich um einen Rechtsverstoß im Rahmen der Social Media Nutzung für das Unternehmen handelt, etwa innerhalb eines auf den Namen des Unternehmen angelegten Account, haftet das Unternehmen je nach Art des Verstoßes nach Wettbewerbs- oder Strafrecht. Der AN muss vor allem mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn innerhalb der Social Media Richtlinien seines AG genau darauf hingewiesen wird, dass das beschriebene Verhalten unterbleiben muss”, bestätigt der Münchner Rechtsanwalt.

Ein positives Beispiel für amerikanische Social Media Guidelines bietet die US Airforce: schön aufbereitet, informativ, und nachvollziehbar ohne private bzw. persönliche Einschränkung ihrer Nutzer. Als deutsches Unternehmen beweist Daimler mit seinem Leitfaden, dass ein Regulativ und positive Mitarbeiterführung gar nicht so inkompatibel sind.

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